Jurafuchs

§ 9

Sächsisches Transparenzgesetz
Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht
Veröffentlichung
Stand 2025-12-28
(1)
1Veröffentlichungspflichtige Informationen sind unverzüglich im Volltext auf der Transparenzplattform zu veröffentlichen. 2Sie sind in einem nicht veränderbaren Format und in allen vorhandenen sprachlichen Fassungen bereitzustellen. 3Soweit damit für die transparenzpflichtigen Stellen kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sollen sie in einem kostenfrei zugänglichen, plattformunabhängigen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. 4§ 8 Absatz 7 Satz 2 und 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes gilt entsprechend.(1) Veröffentlichungspflichtige Informationen sind unverzüglich im Volltext auf der Transparenzplattform zu veröffentlichen. Sie sind in einem nicht veränderbaren Format und in allen vorhandenen sprachlichen Fassungen bereitzustellen. Soweit damit für die transparenzpflichtigen Stellen kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sollen sie in einem kostenfrei zugänglichen, plattformunabhängigen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. § 8 Absatz 7 Satz 2 und 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes gilt entsprechend.
(2)
1Veröffentlichungspflichtige Informationen sind mindestens zehn Jahre zu veröffentlichen, Informationen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 und 15 jedoch nicht länger als fünf Jahre. 2Soweit höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen die Löschung veröffentlichter Informationen vorsehen, sind diese von der Transparenzplattform zu entfernen.(2) Veröffentlichungspflichtige Informationen sind mindestens zehn Jahre zu veröffentlichen, Informationen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 und 15 jedoch nicht länger als fünf Jahre. Soweit höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen die Löschung veröffentlichter Informationen vorsehen, sind diese von der Transparenzplattform zu entfernen.

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