(1)
1Die transparenzpflichtigen Stellen machen personenbezogene Daten in den Informationen unkenntlich, bevor sie die Informationen veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich machen. 2Verbleibt nach der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten kein Informationsgehalt, werden die Informationen nicht veröffentlicht oder zugänglich gemacht. 3§ 8 Absatz 1 Nummer 12 und 15 sowie § 11 Absatz 4 und 5 Satz 2 bleiben unberührt.(1) Die transparenzpflichtigen Stellen machen personenbezogene Daten in den Informationen unkenntlich, bevor sie die Informationen veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich machen. Verbleibt nach der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten kein Informationsgehalt, werden die Informationen nicht veröffentlicht oder zugänglich gemacht. § 8 Absatz 1 Nummer 12 und 15 sowie § 11 Absatz 4 und 5 Satz 2 bleiben unberührt.
(2)
1Die transparenzpflichtigen Stellen geben Dritten, deren schutzwürdige Belange durch die Veröffentlichung oder den Informationszugang auf Antrag beeinträchtigt werden können, Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Die Veröffentlichung oder der Informationszugang auf Antrag darf erst erfolgen, wenn (2) Die transparenzpflichtigen Stellen geben Dritten, deren schutzwürdige Belange durch die Veröffentlichung oder den Informationszugang auf Antrag beeinträchtigt werden können, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Veröffentlichung oder der Informationszugang auf Antrag darf erst erfolgen, wenn
1.
die Dritten zugestimmt haben oder
2.
ein schriftlicher Bescheid der transparenzpflichtigen Stelle über die Zulässigkeit der Veröffentlichung oder des Informationszugangs auf Antrag den Dritten gegenüber
a)
b)
(3)
1Können schutzwürdige Belange einer größeren Anzahl von Personen beeinträchtigt werden, kann die Anhörung nach Absatz 2 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 2§ 6 Absatz 1a Satz 3 bis 5 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes gilt entsprechend.(3) Können schutzwürdige Belange einer größeren Anzahl von Personen beeinträchtigt werden, kann die Anhörung nach Absatz 2 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. § 6 Absatz 1a Satz 3 bis 5 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes gilt entsprechend.