Zuständig für die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften sind1.das Landesverwaltungsamt hinsichtlich2.im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9 Futtermittelwesen§ 11 Fleischhygiene und Geflügelfleischhygenie →