(1)Zuständig für die Aufgaben nach den luftverkehrsrechtlichen Vorschriften ist das Landesverwaltungsamt.(2)Zuständig für die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach den luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften ist das Landesverwaltungsamt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Erfassung schutzbedürftiger Objekte§ 15 Polizeiliche Zuständigkeit im öffentlichen Verkehrsraum →