(1)
Zuständige Behörde nach den bundesrechtlichen Vorschriften über
1.
das Apothekenwesen und über den Betrieb von Apotheken, mit Ausnahme der Vorschriften über die Dienstbereitschaft von Apotheken und über Rezeptsammelstellen,
2.
die Entwicklung, die Herstellung und den Verkehr mit Arzneimitteln und Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Vorschriften über die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln und Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken,
3.
den Verkehr mit Betäubungsmitteln,
4.
die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen sowie die Anwendung von Blutprodukten und
5.
die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens
ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit, soweit die Aufgaben nicht der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt aufgrund des § 72 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt zugewiesen sind.
(2)
Zuständige Behörde für die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln und Tierarzneimitteln außerhalb von Apotheken sind die Landkreise und kreisfreien Städte.