Jurafuchs

§ 16

ZustVO SOG
Kommunale Zuständigkeiten im öffentlichen Verkehrsraum
Stand 2002-07-31
(1)
Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet neben der Polizei zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs.
(2)
Ohne Übergang nach § 90 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes sind die kreisfreien Städte und Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern in ihrem Gebiet, im Übrigen die Landkreise für ihr Gebiet in Bereichen innerhalb geschlossener Ortschaften, neben der Polizei für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr zuständig. Dies gilt nicht für die Überwachung auf Autobahnen.
(3)
Sinkt die Einwohnerzahl einer Gemeinde unter 20000, so bleibt die Zuständigkeit der Gemeinde gemäß Absatz 2 unberührt.

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