Zuständig für die Überwachung der Einhaltung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften sind1.das Landesverwaltungsamt hinsichtlich2.im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 10 Tierschutz§ 12 (aufgehoben) →