Jurafuchs

§ 5

ZustVO SOG
Tierarzneimittelwesen
Stand 2002-07-31
Zuständig für die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher und betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften sind
1.
soweit tierärztliche Hausapotheken, Tierärzte, Tierkliniken und Hersteller von Fütterungsarzneimitteln betroffen sind das Landesverwaltungsamt,
2.
im Übrigen hinsichtlich tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften die Landkreise und kreisfreien Städte.

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