Jurafuchs

§ 15

ZustVO SOG
Polizeiliche Zuständigkeit im öffentlichen Verkehrsraum
Stand 2002-07-31
Zuständig ist im öffentlichen Verkehrsraum auch die Polizei hinsichtlich
1.
der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die dem § 14 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und dem § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz sowie den §§ 7 bis 10 zu Grunde liegen,
2.
der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über die sichere und ordnungsgemäße Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und mit Kraftfahrzeugen einschließlich der Vorschriften über Beförderungspflichten, -entgelte und -bedingungen und Fahrpläne sowie von Vorschriften über die Ausrüstung und Beschaffenheit der genannten Fahrzeuge,
3.
der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über Fahrlehrer, Fahrschulen und die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern und Fahrschülern.

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