Zuständig für die Überwachung der Einhaltung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Vorschriften sind1.das Landesverwaltungsamt hinsichtlich2.im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8 Rindfleischetikettierung§ 10 Tierschutz →