Zuständig für die Aufgaben der Erfassung schutzbedürftiger ziviler Objekte mit Bedeutung für die zivile Verteidigung, die sich aus dem Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), ergeben, sind
1.
das Landesverwaltungsamt hinsichtlich der Bewertung der Einstufung,
2.
die Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der Erfassung einschließlich der Erstellung von Objektkarteien und deren Fortschreibung sowie die Abgabe von Bewertungsvorschlägen.