Jurafuchs

§ 10

LArchG
Unterlagen anderer Stellen und Privater
Stand 2025-07-22
(1)
Das Landesarchiv kann nicht öffentlich zugängliche Unterlagen anderer Stellen und Privater als Archivgut mit deren Einvernehmen übernehmen und für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeiten sowie andere Stellen und Private bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Die Übernahme darf sich auch auf solche Aufzeichnungen erstrecken, die personen- oder unternehmensbezogene Informationen enthalten oder einem besonderen Geheimnis unterliegen.
(2)
Werden Unterlagen anderer Stellen und Privater als Archivgut übernommen, gilt § 2 Absatz 1 auch für dieses Archivgut. Für dieses Archivgut gelten die §§ 6 und 8 mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern unberührt bleiben. Vereinbarungen nach Satz 2 verlieren spätestens 50 Jahre nach deren Abschluss ihre Verbindlichkeit.
(3)
Das Landesarchiv kann zur Ergänzung seiner Überlieferung öffentlich ohne Beschränkungen zugängliche Dokumente und Informationen nach seinen Aufgaben nach § 2 Absatz 1 für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeiten.

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