(1)
Das Landesarchiv erfasst, übernimmt, verwahrt, erhält und erschließt als Archivgut alle Unterlagen von Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, deren Funktionsvorgängern oder von Rechtsvorgängern des Landes, die bleibenden Wert haben. Das Landesarchiv macht Archivgut allgemein nutzbar und wertet es aus. Sätze 1 und 2 gelten auch für Unterlagen von ehemaligen Behörden und Stellen des Landes, die in eine nichtstaatliche Trägerschaft überführt oder deren Aufgaben auf eine nichtstaatliche Stelle übertragen wurden, soweit diese Unterlagen vor der Änderung entstanden sind. Das Landesarchiv ist als landeskundliches Kompetenzzentrum Teil der Informations- und Forschungsinfrastruktur des Landes und wirkt als außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtung an der auf das Archivgut und das Land Baden-Württemberg bezogenen Forschung sowie an der historisch-politischen Bildung mit, auch durch an die Allgemeinheit gerichtete Publikationen.
(2)
Im Rahmen seiner Zuständigkeit berät das Landesarchiv die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes bei der Verwaltung, Aufbewahrung und Sicherung ihrer Unterlagen. Das Landesarchiv wirkt bei der Planung, der Einführung und bei wesentlichen Änderungen von informationstechnischen Systemen mit, die zu anzubietenden elektronischen Unterlagen führen. Die abgebenden Stellen gewährleisten, dass die Anzeige und Übertragbarkeit der Unterlagen dabei technisch uneingeschränkt möglich sind.
(3)
Das Landesarchiv ist Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Archivwesen.
(4)
Die Landesregierung kann dem Landesarchiv durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.