Jurafuchs

§ 13

LArchG
Sonstiges öffentliches Archivgut
Stand 2025-07-22
(1)
Einrichtungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen und die über kein eigenes Archiv verfügen, das archivfachlichen Ansprüchen genügt, haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Landesarchiv anzubieten. Als Einrichtungen gelten:
1.
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen,
2.
Stiftungen des Privatrechts, wenn das Land oder ein Rechtsvorgänger überwiegend das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben,
3.
andere juristische Personen des Privatrechts, wenn sie nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dem Land mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht und
4.
Vereinigungen der Einrichtungen nach Nummern 1 bis 3.

Eine Anbietungspflicht gegenüber dem Landesarchiv besteht nicht, wenn die Unterlagen einer für Archivierungszwecke geschaffenen Gemeinschaftseinrichtung oder einem anderen Archiv angeboten und übergeben werden, solange diese archivfachlichen Ansprüchen genügen und die Einhaltung der in den §§ 6 bis 8 getroffenen Bestimmungen gewährleistet ist. Das Landesarchiv stellt fest, ob ein Archiv archivfachlichen Ansprüchen im Sinne von § 4 Absatz 6 genügt. Das Landesarchiv kann das angebotene Archivgut übernehmen, verwahren, erhalten, erschließen und allgemein nutzbar machen. Die übergebende Stelle hat ein Rücknahmerecht für den Fall, dass sie selbst ein Archiv im Sinne des Satzes 1 einrichtet und unterhält. § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 8 Absatz 6 gelten entsprechend.

(2)
Für die in Absatz 1 genannten Stellen, die eigene Archive unterhalten und für die keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, gelten § 2 Absätze 1 und 2, § 4 Absätze 1 bis 3, §§ 6, 7, 8, 9 Absatz 2 und § 11 entsprechend. Über die Verlängerung oder Verkürzung von Schutzfristen nach § 8 Absätze 4 und 5, § 9 Absatz 2 und § 11 sowie über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung nach § 8 Absatz 7 Sätze 1 und 2, § 9 Absatz 2 und § 11 entscheidet der Träger des Archivs; dieser erlässt auch die Benutzungsordnung nach § 8 Absatz 7 Satz 4.
(3)
Die Regelungen nach Absätzen 1 und 2 gelten entsprechend für kommunale Einrichtungen. Die Funktion des Landesarchivs übernimmt das zuständige kommunale Archiv.

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