Jurafuchs

§ 12

LArchG
Kommunales Archivgut
Stand 2025-07-22
(1)
Die Gemeinden und Landkreise erfassen, übernehmen, verwahren, erhalten und erschließen Unterlagen von bleibendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen als Archivgut in eigenen Archiven; §§ 3 und 10 gelten entsprechend. Die Gemeinden und Landkreise machen das Archivgut nutzbar. Dies gilt auch für Unterlagen, die nach § 4 Absatz 6 Satz 2 vom Archiv des Landkreises übernommen worden sind.
(2)
Die Gemeinden und Landkreise überprüfen alle Unterlagen, die sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen. Sind die überprüften Unterlagen von bleibendem Wert, so sind sie in das Archiv zu übernehmen. § 4 Absätze 1 bis 3 und 5 sowie § 5 gelten entsprechend. Anstelle des Landesarchivs entscheiden die Gemeinden und Landkreise.
(3)
Die Landkreise können die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für ihre kreisangehörigen Gemeinden mit deren Zustimmung subsidiär wahrnehmen. Kommunale Einrichtungen dürfen anderen kommunalen Stellen mit deren Zustimmung Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für Archivgut übertragen, das für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke nach Artikel 89 Absätze 1 und 3 Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 14 Landesdatenschutzgesetz verarbeitet wird; es ist zulässig, dass das die Aufgaben übernehmende Archiv das Archivgut erfasst, übernimmt, verwahrt, erhält, erschließt und zugänglich macht. Die Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung verbleiben beim Archiv der abgebenden kommunalen Einrichtung. § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4)
Die Gemeinden und Landkreise erlassen eine Archivordnung als Satzung. In der Satzung kann eine Verpflichtung zur Ablieferung von Belegexemplaren bestimmt werden; § 8 Absatz 8 gilt entsprechend. Beruht das Druckwerk oder nichtveröffentlichte Schriftwerk nur zum Teil auf der Verwendung von Archivgut des kommunalen Archivs, kann bestimmt werden, dass eine Vervielfältigung der entsprechenden Seiten dem kommunalen Archiv zu überlassen ist. §§ 6, 7 und 8 Absätze 1 bis 6 und Absatz 7 Sätze 1 und 2 sowie § 9 gelten entsprechend. Über die Verlängerung oder Verkürzung von Schutzfristen nach § 8 Absatz 4, §§ 9 und 11 sowie über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung nach § 8 Absatz 7 Sätze 1 und 2, §§ 9 und 11 entscheiden die Gemeinden und Landkreise. Rechtsansprüche auf Einsichtnahme, die sich aus kommunalrechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.
(5)
Absätze 1 bis 4 gelten für Gemeindeverwaltungsverbände, Zweckverbände, Nachbarschaftsverbände und kommunale Stiftungen entsprechend.

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