(1)
Für Archivgut, das nach § 4 Absatz 5 von Stellen des Bundes nach § 7 BArchG dem Landesarchiv oder Kommunalarchiven übergeben worden ist, gelten die entsprechenden Schutzfristen des Bundesarchivgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne von § 6 BArchG unterliegt, gelten die entsprechenden Schutzfristen des Bundesarchivgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.