(1)
Es besteht für natürliche und juristische Personen ein Anspruch auf Zugang zu Archivgut, soweit sich aus diesem Gesetz, anderen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümerinnen und Eigentümern des Archivguts nichts anderes ergibt.
(2)
Archivgut darf nicht vor Ablauf von 30 Jahren nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Unterlag Archivgut Rechtsvorschriften über Geheimhaltung, darf es frühestens 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht es sich nach seiner Zweckbestimmung auf eine natürliche Person, so darf es frühestens zehn Jahre nach deren Tod genutzt werden. Kann der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt. Sind weder Geburts- noch Todestag mit vertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
(3)
Die Schutzfristen nach Absatz 2 gelten nicht für solche Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. Für personenbezogenes Archivgut betreffend Amtsträgerinnen und Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und Personen der Zeitgeschichte gelten die Schutzfristen nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 nur, sofern deren schutzwürdige Privatsphäre betroffen ist.
(4)
Das Landesarchiv kann Schutzfristen um höchstens 20 Jahre verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn schutzwürdige Belange der betroffenen Person dies erfordern. Das Landesarchiv kann Schutzfristen verkürzen, wenn schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen. Eine Verkürzung der Schutzfrist nach Absatz 2 Sätze 3 und 4 ist nur zulässig, wenn die Person, auf die sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres Todes deren Ehegattin oder Ehegatte, deren Lebenspartnerin oder Lebenspartner, deren Kinder oder deren Eltern eingewilligt haben oder wenn die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerlässlich ist und durch Anonymisierung oder durch andere Maßnahmen die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person angemessen berücksichtigt werden.
(5)
Bei einer Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken kann von einer Anonymisierung abgesehen werden, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Offenbarung wegen der Bedeutung des wissenschaftlichen Vorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person überwiegt, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j Datenschutz-Grundverordnung die Verarbeitung erforderlich ist und die Zwecke des wissenschaftlichen Vorhabens auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden können.
(6)
Für die Nutzung von Archivgut durch Behörden, Gerichte und sonstige Stellen des Landes, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, gelten die Schutzfristen nach den Absätzen 2 und 4 nicht, es sei denn, dass das Archivgut durch diese Stellen aufgrund von Rechtsvorschriften hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen. Abgebende Stellen können von abgegebenen Daten, sofern die rechtlichen Regelungen dies erlauben, Kopien erhalten und diese intern nutzen.
(7)
Die Nutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
1.
Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,
2.
Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter entgegenstehen,
3.
der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
4.
ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
5.
Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
Die Nutzung kann aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden. Die Entscheidung über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung trifft das Landesarchiv. Das Nähere über die Nutzung des Archivguts, insbesondere über das Antrags- und Genehmigungsverfahren, über die Sorgfaltspflichten bei der Nutzung, über die Versendung von Archivgut, über die Ablieferung von Belegexemplaren und über die Herstellung von Kopien und Reproduktionen, regelt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
(8)
Um der Öffentlichkeit den Zugang zum Archivgut zu erleichtern, ist das Landesarchiv berechtigt, Archivgut, Reproduktionen von Archivgut und die dazugehörigen Findmittel im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bereitzustellen und zu veröffentlichen; die Befugnis umfasst auch die Bereitstellung online in öffentlich zugänglichen Netzen wie dem Internet.
(9)
Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk im Sinne von § 2 Absatz 1 und § 1a des Pflichtexemplargesetzes vom 3. März 1976 (GBl. S. 216), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 (GBl. S. 105, 107) geändert worden ist, das sie unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Landesarchivs verfasst oder erstellt haben, nach Erscheinen des Druckwerks dem Landesarchiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. Ist den Nutzerinnen und Nutzern die unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplars insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Kosten des Druckwerks nicht zumutbar, können die Nutzerinnen und Nutzer dem Landesarchiv entweder ein Exemplar des Druckwerkes zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen oder eine Entschädigung bis zur Höhe des halben Ladenpreises verlangen. Wenn ein Ladenpreis nicht besteht, können die Nutzerinnen und Nutzer eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungskosten des Belegexemplars verlangen. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Veröffentlichungen der Nutzerinnen und Nutzer in Sammelwerken oder Zeitschriften sowie für Schriftwerke, die nicht veröffentlicht sind.