(1)
Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Landesarchiv angeboten werden.
(2)
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Einrichtungen nach §§ 1, 35 des Sparkassengesetzes und § 1 des Landesbankgesetzes.