Die Verarbeitung umfasst bis zur Übernahme als Archivgut insbesondere die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verwahrung und Sicherung der Unterlagen. Bewertung und Erschließung des Zwischenarchivguts erfolgen nach Maßgabe von Artikel 89 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in Verbindung mit § 14 Landesdatenschutzgesetz vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 61) geändert worden ist. Die Informationspflichten nach Datenschutz-Grundverordnung verbleiben während dieser Zeit bei den Stellen nach § 2 Absatz 1, § 10 und § 13.
§ 5
LArchGVerarbeitung durch mehrere Stellen
Stand 2025-07-22
(1)
Das Landesarchiv ist befugt, von in § 2 Absatz 1, §§ 10 und 13 genannten Stellen oder ihren Rechts- und Funktionsnachfolgern Unterlagen einzusehen, zu erfassen und zu bewerten. Eine Bewertung kann vor Ablauf von Aufbewahrungsfristen erfolgen.
(2)
Das Landesarchiv kann aus Gründen begrenzter räumlicher Kapazität bei der Stelle nach § 4 Absatz 1 Satz 1, als Maßnahme zur Sicherung des gefährdeten Erhaltungszustands oder aus anderen fachlichen Gründen
1.
ein Zwischenarchiv einrichten und
2.
Zwischenarchivgut für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeiten.