Jurafuchs

§ 3

LArchG
Begriffsbestimmungen
Stand 2025-07-22
(1)
Unterlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 sind Informationen und ihre Aufzeichnungen in analoger und elektronischer Form, insbesondere Schriftstücke, Akten, Urkunden, Datenbanken, E-Mails, Websites, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie zugehörige Trägermedien, Metadaten, Programme und technische Dokumentationen.
(2)
Bleibenden Wert haben Unterlagen, denen historischer, politischer, rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Wert von besonderer Bedeutung zukommt oder die zur Sicherung berechtigter Belange der Bürgerinnen und Bürger oder zur Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtspflege dauernd aufzubewahren sind.
(3)
Bewertung ist die archivfachliche Entscheidung, bei der das Archiv den bleibenden Wert von Unterlagen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 feststellt.
(4)
Archivgut sind Unterlagen, deren bleibender Wert durch Bewertung festgestellt wurde und die in ein Archiv physisch oder elektronisch übernommen worden sind.
(5)
Zwischenarchivgut sind Unterlagen, die noch nicht nach § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 angeboten wurden, deren Aufbewahrungsfristen noch laufen und von der abgebenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben noch benötigt werden, die aber bereits vom Landesarchiv verarbeitet werden. Unterlagen aus dem Zwischenarchiv, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut behandelt; soweit dieses personenbezogene Daten enthält, ist es bis zur Bewertung und Übernahme von der Nutzung nach Maßgabe des § 8 Absätze 1 bis 5 und 8 ausgeschlossen.

Meine Notizen

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