(1)
Durch die Feststellung des bleibenden Werts und die Übernahme der Unterlagen nach §§ 4 und 10 erfolgt ihre Widmung zu öffentlichem Archivgut. Die Widmung begründet eine hoheitliche Sachherrschaft, die durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen nicht berührt wird. Sofern öffentliches Archivgut entfremdet worden ist, kann das Landesarchiv von der Besitzerin oder dem Besitzer die Herausgabe verlangen.
(2)
Öffentliches Archivgut ist unveräußerlich.
(3)
Archivgut ist durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik vor unbefugter Nutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Das Landesarchiv kann eine andere Stelle mit dem technischen Betrieb eines digitalen Magazins beauftragen. Der Auftrag darf nur einer Stelle erteilt werden, die eine juristische Person des deutschen öffentlichen Rechts ist oder von einer solchen getragen wird und die es dem Landesarchiv ermöglicht, die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
(4)
Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten. Sofern es unter archivfachlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist, kann das Landesarchiv die im Archivgut enthaltenen Informationen auch in anderer Form archivieren und Aufzeichnungen löschen oder vernichten. Darüber ist ein Nachweis zu führen.
(5)
Archivgut, bei dem sich nachträglich herausstellt, dass ihm kein bleibender Wert oder sonstiger Wert im Sinne von § 3 Absatz 2 zukommt, ist zu vernichten. Darüber ist ein Nachweis zu führen.
(6)
Das Landesarchiv erschließt das Archivgut nach archivfachlichen Grundsätzen.