(1)
Das Recht aus § 14 Absatz 3 Landesdatenschutzgesetz steht nach dem Tod einer berechtigten Person deren Ehegattin oder Ehegatten, deren Lebenspartnerin oder Lebenspartner, deren Kindern oder deren Eltern sowie individuell betroffenen Dritten zu.
(2)
Nach Übergabe von Unterlagen an das Landesarchiv sind Ansprüche auf Löschung von personenbezogenen Daten, die sich in diesen Unterlagen befinden, nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.