Jurafuchs

§ 11

LArchG
Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen
Stand 2025-07-22
(1)
Das Landesarchiv kann Archiven, Museen sowie Forschungs- und Dokumentationsstellen Vervielfältigungen von Archivgut des Landes zum Schicksal natürlicher Personen unter staatlicher Gewaltherrschaft vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass diesen Stellen das Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zur Verfügung steht.
(2)
Die Vervielfältigung und die Übermittlung von Unterlagen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die Wahrung schutzwürdiger Belange betroffener Personen und für die Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet und
2.
die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Landesarchiv verpflichtet, § 8 Absatz 2, Absatz 4 Sätze 2 und 3, Absätze 5 bis 7 entsprechend anzuwenden.

Sollen Unterlagen mit personenbezogenen Daten durch die empfangende Stelle an Dritte weitergegeben werden, sind die Bedingungen der Weitergabe mit der empfangenden Stelle vorab vertraglich zu regeln.

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