Jurafuchs
Art. 3

Art. 3

Bezirksordnung
Wappen und Fahnen; Dienstsiegel
Begriff, Benennung und Hoheitszeichen
Stand 1998-08-22
(1) Die Bezirke können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. (2) Bezirke mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Bezirke führen in ihrem Dienstsiegel das große Staatswappen. (3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen des Bezirks nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.

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