Jurafuchs
Art. 97

Art. 97

Bezirksordnung
Fachaufsichtsbehörden
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Stand 1998-08-22
Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden auch die Führung der Fachaufsicht.

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