Jurafuchs
Art. 54

Art. 54

Bezirksordnung
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
Haushaltswirtschaft
Stand 1998-08-22
(1) Der Bezirk erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen 1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen, 2. im übrigen durch die Bezirksumlage zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. (3) Der Bezirk darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

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