(1) Der eigene Wirkungskreis der Bezirke umfaßt die Angelegenheiten der durch das Gebiet des Bezirks begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
(2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Bezirke nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.
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