Jurafuchs
Art. 45

Art. 45

Bezirksordnung
Niederschrift
Geschäftsgang
Stand 1998-08-22
(1) Die Verhandlungen des Bezirkstags sind niederzuschreiben. Die Niederschrift muß Tag und Ort der Sitzung, die anwesenden Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Jedes Mitglied kann verlangen, daß in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben und vom Bezirkstag zu genehmigen. (3) Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte können jederzeit die Niederschriften der öffentlichen sowie der nichtöffentlichen Sitzungen des Bezirkstags einsehen und sich unentgeltlich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen erteilen lassen. Die Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger können Einsicht in die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Bezirkstags nehmen und sich Kopien erteilen lassen. Für die Fertigung der Kopien nach Satz 2 können die Bezirke Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erheben.

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