Die Aufsichtsbehörden sollen die Bezirke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Bezirksorgane stärken.
Art. 90
BezirksordnungSinn der staatlichen Aufsicht
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Stand 1998-08-22