Jurafuchs
Art. 81a

Art. 81a

Bezirksordnung
Anzeigepflichten
Unternehmen des Bezirks
Stand 1998-08-22
(1) Entscheidungen des Bezirks über 1. die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder der Aufgaben von Unternehmen des Bezirks, 2. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Bezirks an Unternehmen, 3. die gänzliche oder teilweise Veräußerung von Unternehmen oder Beteiligungen des Bezirks, 4. die Auflösung von Kommunalunternehmen sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor ihrem Vollzug, vorzulegen. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil der Anteile des Unternehmens betrifft. Aus der Vorlage muß zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Unternehmenssatzung von Kommunalunternehmen ist der Rechtsaufsichtsbehörde stets vorzulegen. (2) Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Entscheidungen des Verwaltungsrats eines Kommunalunternehmens.

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