(1) Der Bezirkstag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladungen zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Bezirkstags, des Bezirksausschusses und der weiteren Ausschüsse enthalten. Auf den Geschäftsgang des Bezirksausschusses und der weiteren beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Art. 38 bis 45 entsprechende Anwendung
(3) Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet und verteilt die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident die Geschäfte.
(4) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident muß zu allen Sitzungen des Bezirkstags und seiner Ausschüsse eingeladen werden.
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