(1) Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte mit Ausnahme der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten können an den Sitzungen des Bezirkstags mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Bezirkstag dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Bezirksrätinnen und Bezirksräte. Zugeschaltete Bezirksrätinnen und Bezirksräte gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Satz 2. Der Bezirkstag kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Bezirksrätinnen und Bezirksräte in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. Bei einer Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich.
(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 47a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 47a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.
(3) Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Bezirksrätinnen und Bezirksräte zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen.
(4) Der Bezirk hat dafür Sorge zu tragen, dass in seinem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich des Bezirks oder einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Bezirksrätinnen und Bezirksräte rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Bezirks liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Bezirksrätinnen und Bezirksräte gefassten Beschlusses. Soweit sich ein Bezirk darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens eine Bezirksrätin oder ein Bezirksrat zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats nicht im Verantwortungsbereich des Bezirks liegt. Gleiches gilt, falls der Bezirk einer insbesondere durch die Bereitstellung und Betreuung der technischen Mittel für die Bezirksrätinnen und Bezirksräte erweiterten Verantwortung belegbar nachgekommen ist.
(5) Lässt ein Bezirkstag eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Bezirksrätinnen und Bezirksräte dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. Art. 14 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
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