(1) Die Kassengeschäfte des Bezirks führt die Staatsoberkasse unentgeltlich nach den Weisungen des Bezirks, in den Fällen des Art. 35b nach den Weisungen der Regierung. Die Staatsoberkasse unterliegt auch insoweit der staatlichen Kassenaufsicht. Sonderkassen der Einrichtungen und rechtsfähigen Stiftungen sind zulässig. Der Bezirk muß eine Sonderkasse errichten, wenn und soweit die Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gelegt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Bezirk Kassengeschäfte selbst erledigen und eine Bezirkskasse errichten. Die Entscheidung, eine Bezirkskasse zu errichten, ist rechtzeitig der Staatsoberkasse mitzuteilen. Der Bezirk und die Staatsoberkasse vereinbaren die Einzelheiten des Übergangs der Kassengeschäfte.
(3) Wird eine Bezirkskasse errichtet, so gilt folgendes:
1. Die Bezirkskasse erledigt alle Kassengeschäfte des Bezirks. Die Buchführung kann von den übrigen Kassengeschäften abgetrennt werden.
2. Der Bezirk hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Bezirk seine Kassengeschäfte durch eine Stelle außerhalb der Bezirksverwaltung besorgen läßt. Die Anordnungsbefugten, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.
3. Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG verbunden sein.
(4) Sonderkassen sollen mit der Bezirkskasse verbunden werden. Ist eine Sonderkasse nicht mit der Bezirkskasse verbunden, gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter Absatz 3 Nrn. 2 und 3 entsprechend.
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