Jurafuchs

Art. 93

Bezirksordnung
Informationsrecht der Rechtsaufsichtsbehörde
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Stand 1998-08-22
Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Bezirks zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen des Bezirks besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.