Jurafuchs
Art. 49

Art. 49

Bezirksordnung
Übernahme von Kreisaufgaben
Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben
Stand 1998-08-22
(1) Auf Antrag von Landkreisen und kreisfreien Gemeinden können die Bezirke deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (Art. 52 LKrO, Art. 7 Abs. 1 GO) übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemeinden übersteigen. (2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Bezirkstags.

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