Jurafuchs

§ 15

BbgBeamtVG
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
Stand 2024-06-21
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 14 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter
1.
in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin, Berufssoldat, dienstordnungsmäßig Angestellte, dienstordnungsmäßig Angestellter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 14 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
2.
in einer Tätigkeit im Sinne des § 14 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat.

§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend.

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