Versorgungsurheberinnen und Versorgungsurheber für die in diesem Unterabschnitt geregelten Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
1.
verstorbene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 erfüllt haben,
2.
verstorbene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie
3.
verstorbene Beamtinnen und Beamte auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes) zugestellt war.