Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor dem 1. Oktober 2024 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, werden neu festgesetzt. § 65a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend. Für Hinterbliebene gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend
§ 84e
BbgBeamtVGÜbergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Mindestleistungsbezugs
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Stand 2024-06-21