(1)
Die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
1.
hauptberuflich
1.
im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder
2.
im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
3.
im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
4.
im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden oder
5.
im ausländischen öffentlichen Dienst
tätig gewesen ist oder
2.
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, oder
3.
als Entwicklungshelferin oder als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, soweit zusammen mit Zeiten nach § 17 fünf Jahre nicht überschritten werden.
(2)
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 werden nur Zeiten berücksichtigt, sofern ein innerer Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten im Beamten- oder Richterverhältnis übertragenen Amt besteht.