Stirbt die verletzte Beamtin oder der verletzte Beamte an den Folgen des Dienstunfalls im Sinne des § 45, so wird anstelle des Sterbegeldes nach § 33 ein Unfallsterbegeld gewährt. Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der laufenden monatlichen Bezüge der oder des Verstorbenen ausschließlich der Auslandsbesoldung und der Vergütungen, mindestens aber 8 000 Euro. Im Übrigen gilt § 33 entsprechend.
§ 59
BbgBeamtVGUnfallsterbegeld
Unfallfürsorge
Stand 2024-06-21