Leistungen, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährt werden, gelten nicht als Einkünfte oder Erwerbseinkommen.
§ 84b
BbgBeamtVGÜbergangsvorschrift zur Anrechnung von Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Stand 2024-06-21