Jurafuchs

§ 37

BbgBeamtVG
Unterhaltsbeitrag für nicht witwen- und witwergeldberechtigte Witwen und Witwer oder hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
Hinterbliebenenversorgung
Stand 2024-06-21
In den Fällen des § 34 Absatz 2 Nummer 2 ist ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Witwergeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

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