In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 39 Absatz 1 in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Familienzuschlags nach § 69 Absatz 2 angerechnet.
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat geleistet, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst gleich, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistet worden ist.