(1)
§ 28 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe in leitender Funktion keine Anwendung.
(2)
Aus Beamtenverhältnissen auf Probe in leitender Funktion ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.