(1)
Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2013 nach § 46 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) in den Ruhestand versetzt werden, ist § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
2.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
(2)
Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2013 nach § 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden und denen Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes und § 39 Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes in der am 8. April 2009 geltenden Fassung bewilligt wurde, gilt § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist.
(3)
Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
1.
§ 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:
1.
25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.