Für Professorinnen und Professoren, die nach § 42 Absatz 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes von ihren amtlichen Pflichten entbunden wurden oder werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt § 91 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend.
§ 87
BbgBeamtVGRegelung zu § 42 Absatz 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
Überleitungs- und Übergangsbestimmungen
Stand 2024-06-21