Jurafuchs

§ 1

DSchG M-V
Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
Allgemeine Vorschriften
Stand 1998-01-06
(1)
Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, die Denkmale als Quellen der Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.
(2)
Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen, den kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten.
(3)
Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Bei der Abwägung ist eine Erhaltung und sinnvolle Nutzung der Denkmale und Denkmalbereiche anzustreben. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig zu beteiligen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →