(1)
Wer vorsätzlich
1.
ohne die nach § 7 Absatz 1 erforderliche Genehmigung ein Denkmal verändert oder beseitigt oder
2.
die in § 12 Absatz 1 genannten Handlungen vornimmt, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu haben,
kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2)
Die zur Begehung der Tat nach Absatz 1 verwendeten Gegenstände können eingezogen werden.