Jurafuchs

§ 1a

DSchG M-V
UNESCO-Welterbe
Allgemeine Vorschriften
Stand 1998-01-06
Das Land Mecklenburg-Vorpommern bekennt sich zu seiner kulturpolitischen Verantwortung für das UNESCO-Welterbe. Die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 ist bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz zu berücksichtigen.

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