Das Land Mecklenburg-Vorpommern bekennt sich zu seiner kulturpolitischen Verantwortung für das UNESCO-Welterbe. Die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 ist bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz zu berücksichtigen.
§ 1a
DSchG M-VUNESCO-Welterbe
Allgemeine Vorschriften
Stand 1998-01-06