(1)
Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtige von Denkmalen sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht instand zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln.
(2)
Das Land, die Landkreise sowie die Gemeinden können hierzu durch Zuwendungen beitragen.
(3)
Bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die berechtigten Interessen der Eigentümer der Denkmale zu berücksichtigen. Dies können insbesondere Belange des Klimaschutzes, der nachhaltigen energetischen Verbesserung, der Klimaanpassung und der Barrierefreiheit sein.
(4)
Werden Denkmale nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, ist durch die Eigentümer eine Nutzung abzusichern, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.
(5)
Wird in ein Denkmal eingegriffen, so hat der Veranlasser des Eingriffes alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen.
(6)
Werden in Grabungsschutzgebieten Arbeiten durchgeführt, durch die die dort vermuteten Bodendenkmale beseitigt, verändert oder gefährdet werden können, so hat der Veranlasser der Arbeiten alle Kosten der Nachforschung nach Denkmalen sowie der Bergung und Dokumentation von Denkmalen zu tragen.